Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit

In Zusammenhang mit der Definition der Sozialarbeit ist immer wieder die Rede von dem Tripelmandat der Sozialen Arbeit. Laien können mit diesem Begriff oftmals nichts anfangen und fragen sich daher, was sich dahinter verbirgt. Wer ernsthaft über ein Studium der Sozialen Arbeit nachdenkt, sollte sich eingehend mit dieser wissenschaftlichen Disziplin befassen und bei dieser Gelegenheit auch eingehend mit dem sogenannten Tripelmandat auseinandersetzen.

Soziale Arbeit zwischen Staat, Klient und Fachlichkeit

In den meisten Berufen geht es darum, den Ansprüchen des Arbeitgebers gerecht zu werden. Kaufleute konzentrieren sich so auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Sozialarbeiter müssen dahingegen ihrer Fachlichkeit gerecht werden, den Vorgaben des Staates entsprechen und darüber hinaus auf die Bedürfnisse ihrer Klienten eingehen. Die Soziale Arbeit sitzt somit gewissermaßen zwischen den Stühlen und muss den Spagat schaffen.

Das Tripelmandat der Sozialen Arbeit berücksichtigt somit die individuellen Bedürfnisse des Klienten, die eigene Profession sowie die Bedingungen der Sozialpolitik. Sozialarbeiter sind dementsprechend ihren Klienten, dem Staat und ihrer Fachlichkeit verpflichtet, was sie im beruflichen Alltag immer wieder in schwierige Situationen bringt, in denen es genau abzuwägen gilt.

Anhand einer vermuteten Kindeswohlgefährdung lässt sich die daraus resultierende Schwierigkeit der Sozialarbeit gut beleuchten. Ist die Mutter des betreffenden Kindes die Klientin des Sozialarbeiters, ist dieser bemüht, diese in ihrer Lebensführung zu unterstützen. Der Fachlichkeit der Sozialen Arbeit entsprechend ist der Sozialarbeiter darüber hinaus auch bemüht, optimale Bedingungen für ein geschütztes Aufwachsen des Kindes zu gewährleisten. Zusätzlich ist er dem Jugendamt als zuständige staatliche Institution verpflichtet, die einerseits der öffentlichen Fürsorge gerecht werden muss und andererseits an möglichst geringen Kosten interessiert ist. Im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Kind in seiner Ursprungsfamilie verbleiben kann und inwiefern Familienhilfe angezeigt ist, erweist sich somit als enorme Herausforderung.

In erster Linie ist der Sozialarbeiter seiner Profession verpflichtet und muss die Situation beobachten, analysieren und bewerten. Dabei spielen die Kriterien des Triplemandats eine zentrale Rolle und erweisen sich als maßgebend. Für den Fall, dass die betreffenden Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden, besteht Handlungsbedarf. Die Soziale Arbeit kann dann gegebenenfalls gegen die Interessen eines einzelnen Akteurs agieren. Nimmt man das Beispiel einer Kindeswohlgefährdung, bedeutet dies, dass erforderliche Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Familienhilfe oder eine Herausnahme des Kindes aus der Familie, durchgeführt werden, obwohl dies dem Amt Kosten verursacht und zudem die Interessen der Mutter gegebenenfalls verletzt. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund und muss ohne Rücksicht auf die Interessen der anderen beteiligten Akteure gewährleistet werden.

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